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Anbei eine Zusammenfassung der neuen Regelungen zum Mutterschutzgesetz – gültig ab 1.6.25.
(Mittlerweile ist es inhaltlich auch detaillierter ausgestaltet worden als noch vor einigen Wochen):

Die gesetzliche Regelung bis 30.05.2025 war, dass eine Fehlgeburt keine mutterschaftsrechtlichen Folgen ausgelöst hat. Dadurch bestand bislang kein Anspruch auf Mutterschutz. War eine Fehlgeburt mit seelischen und körperlichen Belastungen verbunden, die eine Arbeitsunfähigkeit zur Folge hatten, blieb der Frau nur die Möglichkeit sich krankschreiben zu lassen.

Die neue gesetzliche Regelung ab 01.06.2025 führt einen gestaffelten Mutterschutz bei Fehlgeburten mit Anspruch auf Mutterschaftsgeld ein:

ab der 13. SSW 2 Wochen
ab der 17. SSW 6 Wochen
ab der 20. SSW 8 Wochen
Die Frau darf nach einer Fehlgeburt ganz oder teilweise auf diesen Mutterschutz verzichten.

Ab der 24. SSW gilt wie bisher der Mutterschutz bei Totgeburten. Auf diesen darf frühstens ab der 3. Woche nach Entbindung und nur mit ärztlichem Attest verzichtet werden (§ 3 Abs. 4 MuSchG). Bei Totgeburten gelten wie bei Lebendgeburten die allgemeinen Regelungen zum Mutterschutz mit Anspruch auf Mutterschaftsgeld und Arbeitgeberzuschuss (in der Regel 6 Wochen vor und 8 Wochen nach der Geburt).

Unverändert bleibt, dass für Fehlgeburten nach der 12. SSW ein besonderer Kündigungsschutz bis vier Monate nach der Geburt besteht (§ 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 MuSchG). Für Frauen nach Totgeburten oder Lebendgeburten gilt der Kündigungsschutz bis zum Ende des Mutterschutzes, mindestens auch bis vier Monate nach der Geburt (§ 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 MuSchG).

Die Gesetzesreform zum 01.06.2025 stellte klar, dass bei Totgeburten der maximale Mutterschutz 14 Wochen beträgt, auch wenn es sich gleichzeitig um eine Frühgeburt handelt (neuer § 3 Absatz 2 Satz 2 MuSchG).

Bei Lebendgeburten verlängert sich der Mutterschutz nach der Geburt von 8 auf 12 Wochen, wenn es sich um eine medizinische Frühgeburt bzw. eine Mehrlingsgeburt (automatisch) handelt oder wenn beim Kind innerhalb von 8 Wochen nach Geburt eine Behinderung festgestellt wird und die Mutter eine Verlängerung des Mutterschutzes beantragt.

 

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